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SV-Baranski.de: Standsicherheit einer freistehenden Wand

Auch eine freistehende Wand ist eine bauliche Anlage, die die Aufgabe hat, ein Grundstück nach außen gegen den Zutritt von unbefugten Personen abzugrenzen. Eine weitere Aufgabe der freistehenden Wand ist deren Standsicherheit, damit diese bauliche Anlage nicht einstürzt. Würde nämlich die Wand einstürzen könnte sie ihre Aufgabe nicht erfüllen.
Außenwand in desolatem ZustandDarüber hinaus muss die Wand die Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit erfüllen. Das bedeutet, sie muss so gebaut werden, dass sie während der vorgesehenen Nutzungsdauer neben ihrer Tragfähigkeit auch ihre Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit bei einem angemessenen Unterhaltungsaufwand behält.

Bezüglich der Gebrauchstauglichkeit der Wand sind folgende Anforderungen zu stellen:

  1. Sie muss die einwandfreie Funktion der baulichen Anlage gewährleisten,
  2. das Wohlbefinden von Personen darf während der Nutzung der baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden und
  3. das optische Erscheinungsbild der baulichen Anlagen befindet sich in einem einwandfreien Zustand.

Außenwand in desolatem ZustandWie verhält es sich bei dieser freistehenden Wand?
Entspricht diese freistehende Wand den o.g. hohen Anforderungen?
Offensichtlich ja, denn

  1. das Grundstück wird gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt
  2. das Wohlbefinden von Personen wird nicht beeinträchtigt, es sei denn sie geraten mutwillig vom Wege ab
  3. das optische Erscheinungsbild hat bisher niemand gestört.

Kommen Ihnen beim Anblick dieser freistehenden Wand eventuell etwa Zweifel?

Was ist nun richtig?

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Fachgebiete

Baurecht

Wann ist eine Absturzsicherung erforderlich?

Bedenkliche Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 7.08.2009, Az.: 63 S 540/08). Die Unterschreitung der Balkonbrüstungshöhe in einem denkmalgeschützten Haus um 16,5 Zentimeter (zulässig waren in diesem Fall 90 Zentimeter) bedeutet immerhin eine Abweichung von ca. 18 % zum zulässigen Wert. Wenn die Brüstungshöhe nicht vorhanden ist, erwartet die Bauordnung, dass durch eine Vorrichtung die vorgeschriebene Mindesthöhe eingehalten wird. Hier geht es schließlich um den Schutz von Menschenleben. Ein Kind ist durchaus in der Lage sich hier unbeaufsichtigt in eine Gefahrensituation zu bringen.